DR. HANS WÜST (WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 158) legt dar, unter „Waffentragen“ sei zu verstehen, dass jemand eine geladene Waffe auf sich trage oder in Griffnähe, z.B. im Handschuhfach oder auf dem Hintersitz eines PWs, mit sich führe. Massgeblich dafür, ob ein Tragen vorliege, sei einerseits das Ziel, das mit der Waffe erreicht werden solle, und anderseits die Möglichkeit, rasch auf die Waffe Zugriff zu haben. Das Beispiel „Hintersitz“ zeigt deutlich die „Griffnähe“, welche vom Autor gefordert wird, was bei der Versorgung einer Waffe im Kofferraum prima vista dagegen sprechen würde.