Als Beispiel über das Tragen am Körper hinaus nennt der Autor das Handschuhfach, eine Schublade oder eine mitgeführte Tasche, aus der man die Faustfeuerwaffe ohne grössere Umstände entnehmen kann. Der stv. Generalprokurator ist der Ansicht, dass sich das Mitführen der Faustfeuerwaffe im Kofferraum zwanglos in die erwähnten Beispiele einordnen lasse (schriftlicher Parteivortrag, S. 4; pag. 129).