GERHARD FIOLKA (FIOLKA, Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten, in: AJP 2003, S. 935 f.) beschreibt das „Tragen“ einer Waffe als Vorgang, bei welchem eine Waffe einsatzbereit gehalten wird und keiner der von Art. 28 WG normierten Zwecke gegeben ist, also kein erlaubtes Mitführen vorliegt. Erforderlich ist allerdings, dass ein relativ rascher Einsatz der Waffe möglich ist. Dem Träger muss ein bestimmungsgemässer Gebrauch relativ schnell gelingen. Als Beispiel über das Tragen am Körper hinaus nennt der Autor das Handschuhfach, eine Schublade oder eine mitgeführte Tasche, aus der man die Faustfeuerwaffe ohne grössere Umstände entnehmen kann.