56), was dem Angeschuldigten ermöglicht, relativ schnell von der Waffe Gebrauch zu machen. Des Weiteren wurde das mit Munition versehene Magazin bereits in die Waffe eingesetzt, womit mit einer kurzen Ladungsbewegung die Waffe schussbereit wäre. Im vorliegenden Fall sind die oben erwähnten Voraussetzungen fürs Tragen einer Waffe i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.“