Wie bereits dargelegt, war der Angeschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht für einen der in Art. 28 WG normierten Zwecke unterwegs (II.2.c.). Der Angeschuldigte führte an diesem Tag eine Pistole (SIG P229) im Kofferraum seines Personenwagens mit. Gemäss seinen eigenen Aussagen war bei der Waffe das Magazin eingesetzt, jedoch war die Waffe nicht geladen (pag. 57). Der Angeschuldigte hielt sich während seines Auftrages meistens im Bereich seines Autos auf (pag. 56), was dem Angeschuldigten ermöglicht, relativ schnell von der Waffe Gebrauch zu machen.