„Das Tragen einer Waffe lässt sich als Vorgang beschreiben, bei welchem eine Waffe einsatzbereit gehalten wird und bei der keiner der normierten Zwecke von Art. 28 WG gegeben ist. Das Tragen einer Waffe kann nur dann gegeben sein, wenn diese sich in einem Zustand in der Öffentlichkeit befindet, welcher einen relativ raschen Einsatz der Waffe gestattet. Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Waffe dergestalt getragen wird, dass dem Träger ein bestimmungsgemässer Gebrauch relativ schnell möglich ist. Der Träger muss faktisch die Herrschaft über die Waffe ausüben können.