Es stellen sich somit zwei Fragen: Erstens, ob ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ein „Tragen“ im Sinne des Gesetzes vorliegt und zweitens, ob, wenn ja, dieses Tragen von der Waffentragbewilligung, über die Angeschuldigte verfügte, als gedeckt gelten kann. 1. Ad Tragen einer Waffe Die Vorinstanz hat ein „Tragen“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bejaht (Motiv S. 10 f. = pag. 100 f.):