Auszug aus den Erwägungen: (...) III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die ganze Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 27 Abs. 3 WG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Waffen ohne Berechtigung trägt oder mitführt. In leichten Fällen kann gemäss Art. 33 Abs. 2, Satz 2, WG von einer Bestrafung abgesehen werden.