„Gilt nur für konkrete Personenschutzaufträge und Wertsachentransporte im Auftrag der Y. GmbH“. Der Angeschuldigte wurde von der Vorinstanz schuldig erklärt wegen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung bzw. Nichteinhalten der Auflagen und Bedingungen auf der Waffentragbewilligung gemäss Art. 27 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen von Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die 1. Strafkammer sprach A. schuldig wegen vorsätzlichen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Berechtigung und verurteilte ihn zu einer altrechtlichen Busse von Fr. 300.00.