Regeste Für das Vorliegen eines „Tragens“ einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG) ist die „Griffnähe“ entscheidend, wobei die relativ rasche Einsatzmöglichkeit der Waffe genügen muss (E. III. 1.). Ein Personenschutzauftrag liegt nach allgemeinem Sprachverständnis nur vor, wenn es um den Schutz von einer Drittperson (sog. „Bodyguard“-Situation) geht (E. III. 2.).