SK-Nr. 2008/164 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichterin Schnell sowie Kammerschreiberin Jungo vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen A. amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B. Angeschuldigter/Appellant wegen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung bzw. Nichteinhalten der Auflagen und Bedingungen auf der Waffentragbewilligung