{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-12-15", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-164_2008-12-15.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_164_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778664d4a2a9daea972a1b780032b3849af405208c4ade4a7881f8b04665b4ae77f5f7c202dd4e11d988b98e82761a7cf28?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778664d4a2a9daea972a1b780032b3849af405208c4ade4a7881f8b04665b4ae77f5f7c202dd4e11d988b98e82761a7cf28&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_164", "Checksum": "7461127a3f602006ae14d4f499d10395"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 15.12.2008 SK 2008 164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 15.12.2008 SK 2008 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Nichteinhalten der\nAuflagen und Bedingungen auf der Waffentragbewilligung\n\nRegeste\nFür das Vorliegen eines „Tragens“ einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG) ist die „Griffnähe“ entscheidend, wobei die relativ rasche Einsatzmöglichkeit der\nWaffe genügen muss (E. III. 1.).\nEin Personenschutzauftrag liegt nach allgemeinem Sprachverständnis nur vor, wenn es um\nden Schutz von einer Drittperson (sog. „Bodyguard“-Situation) geht (E. III. 2.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nAm 17. September 2004 kontrollierten zwei Polizisten am Rand eines Hanffeldes A., welcher\nzu diesem Zeitpunkt im Auftrag der Firma Y. GmbH das besagte Hanffeld bewachte. Dabei\nwurde festgestellt, dass A. im Kofferraum seines Personenfahrzeugs eine Pistole SIG P229\nmit eingesetztem Magazin mitführte. A. ist im Besitz einer Waffentragbewilligung, welche mit\nder Auflage/Bedingung versehen ist: „Gilt nur für konkrete Personenschutzaufträge und\nWertsachentransporte im Auftrag der Y. GmbH“.\nDer Angeschuldigte wurde von der Vorinstanz schuldig erklärt wegen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung bzw. Nichteinhalten der Auflagen und Bedingungen\nauf der Waffentragbewilligung gemäss Art. 27 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und\nzu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen von Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr.\n300.00 verurteilt. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die 1. Strafkammer\nsprach A. schuldig wegen vorsätzlichen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Berechtigung\nund verurteilte ihn zu einer altrechtlichen Busse von Fr. 300.00.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\nWer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art.\n27 Abs. 1 WG). Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons\nfür eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die ganze\nSchweiz und kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 27 Abs. 3 WG). Gemäss Art. 33\nAbs. 1 lit. a und Abs. 2 WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Waffen\nohne Berechtigung trägt oder mitführt. In leichten Fällen kann gemäss Art. 33 Abs. 2,\nSatz 2, WG von einer Bestrafung abgesehen werden.\n\nEs stellen sich somit zwei Fragen: Erstens, ob ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ein „Tragen“ im Sinne des Gesetzes vorliegt und zweitens, ob, wenn ja, dieses Tragen von der Waffentragbewilligung, über die Angeschuldigte verfügte, als gedeckt gelten\nkann.\n\n1. Ad Tragen einer Waffe\n\nDie Vorinstanz hat ein „Tragen“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bejaht (Motiv S. 10\nf. = pag. 100 f.):\n\n„Das Tragen einer Waffe lässt sich als Vorgang beschreiben, bei welchem eine Waffe\neinsatzbereit gehalten wird und bei der keiner der normierten Zwecke von Art. 28 WG\ngegeben ist. Das Tragen einer Waffe kann nur dann gegeben sein, wenn diese sich in\neinem Zustand in der Öffentlichkeit befindet, welcher einen relativ raschen Einsatz\nder Waffe gestattet. Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Waffe dergestalt getragen\nwird, dass dem Träger ein bestimmungsgemässer Gebrauch relativ schnell möglich ist.\nDer Träger muss faktisch die Herrschaft über die Waffe ausüben können. Ferner ist für\ndas Tragen einer Waffe erforderlich, dass bereits Vorkehren getroffen worden sind, welche die Bereitstellungsdauer der Waffe (gegenüber der Bereitstellung aus dem üblichen\nLager- und Transportzustand der Waffe) verkürzen. In Betracht kommt das Mitführen einer ungeladenen Waffe, sofern diese einfach und schnell geladen werden kann. Dazu\nist mindestens erforderlich, dass auch Munition mitgeführt wird. Das Waffentragen wird\n\n2\ndann zu bejahen sein, wenn die Munition in ein Magazin eingefüllt ist, welches ein Laden der Waffe durch einschieben erlaubt (GERHARD FIOLKA, Das Tragen von Waffen an\nöffentlich zugänglichen Orten, in: AJP 8/2003, S. 936 f.).\n\nWie bereits dargelegt, war der Angeschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht für einen der in\nArt. 28 WG normierten Zwecke unterwegs (II.2.c.). Der Angeschuldigte führte an diesem\nTag eine Pistole (SIG P229) im Kofferraum seines Personenwagens mit. Gemäss seinen eigenen Aussagen war bei der Waffe das Magazin eingesetzt, jedoch war die Waffe\nnicht geladen (pag. 57). Der Angeschuldigte hielt sich während seines Auftrages meistens im Bereich seines Autos auf (pag. 56), was dem Angeschuldigten ermöglicht, relativ\nschnell von der Waffe Gebrauch zu machen. Des Weiteren wurde das mit Munition versehene Magazin bereits in die Waffe eingesetzt, womit mit einer kurzen Ladungsbewegung die Waffe schussbereit wäre.\n\nIm vorliegenden Fall sind die oben erwähnten Voraussetzungen fürs Tragen einer Waffe\ni.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.“\n\n"}