SK-Nr. 2008/164 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichte- rin Schnell sowie Kammerschreiberin Jungo vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen A. amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B. Angeschuldigter/Appellant wegen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung bzw. Nichteinhalten der Auflagen und Bedingungen auf der Waffentragbewilligung Regeste Für das Vorliegen eines „Tragens“ einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffenge- setz (WG) ist die „Griffnähe“ entscheidend, wobei die relativ rasche Einsatzmöglichkeit der Waffe genügen muss (E. III. 1.). Ein Personenschutzauftrag liegt nach allgemeinem Sprachverständnis nur vor, wenn es um den Schutz von einer Drittperson (sog. „Bodyguard“-Situation) geht (E. III. 2.). Redaktionelle Vorbemerkungen: Am 17. September 2004 kontrollierten zwei Polizisten am Rand eines Hanffeldes A., welcher zu diesem Zeitpunkt im Auftrag der Firma Y. GmbH das besagte Hanffeld bewachte. Dabei wurde festgestellt, dass A. im Kofferraum seines Personenfahrzeugs eine Pistole SIG P229 mit eingesetztem Magazin mitführte. A. ist im Besitz einer Waffentragbewilligung, welche mit der Auflage/Bedingung versehen ist: „Gilt nur für konkrete Personenschutzaufträge und Wertsachentransporte im Auftrag der Y. GmbH“. Der Angeschuldigte wurde von der Vorinstanz schuldig erklärt wegen Tragens einer Faust- feuerwaffe ohne Waffentragbewilligung bzw. Nichteinhalten der Auflagen und Bedingungen auf der Waffentragbewilligung gemäss Art. 27 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen von Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die 1. Strafkammer sprach A. schuldig wegen vorsätzlichen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Berechtigung und verurteilte ihn zu einer altrechtlichen Busse von Fr. 300.00. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die ganze Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 27 Abs. 3 WG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Waffen ohne Berechtigung trägt oder mitführt. In leichten Fällen kann gemäss Art. 33 Abs. 2, Satz 2, WG von einer Bestrafung abgesehen werden. Es stellen sich somit zwei Fragen: Erstens, ob ausgehend vom festgestellten Sachver- halt ein „Tragen“ im Sinne des Gesetzes vorliegt und zweitens, ob, wenn ja, dieses Tra- gen von der Waffentragbewilligung, über die Angeschuldigte verfügte, als gedeckt gelten kann. 1. Ad Tragen einer Waffe Die Vorinstanz hat ein „Tragen“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bejaht (Motiv S. 10 f. = pag. 100 f.): „Das Tragen einer Waffe lässt sich als Vorgang beschreiben, bei welchem eine Waffe einsatzbereit gehalten wird und bei der keiner der normierten Zwecke von Art. 28 WG gegeben ist. Das Tragen einer Waffe kann nur dann gegeben sein, wenn diese sich in einem Zustand in der Öffentlichkeit befindet, welcher einen relativ raschen Einsatz der Waffe gestattet. Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Waffe dergestalt getragen wird, dass dem Träger ein bestimmungsgemässer Gebrauch relativ schnell möglich ist. Der Träger muss faktisch die Herrschaft über die Waffe ausüben können. Ferner ist für das Tragen einer Waffe erforderlich, dass bereits Vorkehren getroffen worden sind, wel- che die Bereitstellungsdauer der Waffe (gegenüber der Bereitstellung aus dem üblichen Lager- und Transportzustand der Waffe) verkürzen. In Betracht kommt das Mitführen ei- ner ungeladenen Waffe, sofern diese einfach und schnell geladen werden kann. Dazu ist mindestens erforderlich, dass auch Munition mitgeführt wird. Das Waffentragen wird 2 dann zu bejahen sein, wenn die Munition in ein Magazin eingefüllt ist, welches ein La- den der Waffe durch einschieben erlaubt (GERHARD FIOLKA, Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten, in: AJP 8/2003, S. 936 f.). Wie bereits dargelegt, war der Angeschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht für einen der in Art. 28 WG normierten Zwecke unterwegs (II.2.c.). Der Angeschuldigte führte an diesem Tag eine Pistole (SIG P229) im Kofferraum seines Personenwagens mit. Gemäss sei- nen eigenen Aussagen war bei der Waffe das Magazin eingesetzt, jedoch war die Waffe nicht geladen (pag. 57). Der Angeschuldigte hielt sich während seines Auftrages meis- tens im Bereich seines Autos auf (pag. 56), was dem Angeschuldigten ermöglicht, relativ schnell von der Waffe Gebrauch zu machen. Des Weiteren wurde das mit Munition ver- sehene Magazin bereits in die Waffe eingesetzt, womit mit einer kurzen Ladungsbewe- gung die Waffe schussbereit wäre. Im vorliegenden Fall sind die oben erwähnten Voraussetzungen fürs Tragen einer Waffe i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.“ GERHARD FIOLKA (FIOLKA, Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten, in: AJP 2003, S. 935 f.) beschreibt das „Tragen“ einer Waffe als Vorgang, bei welchem eine Waffe einsatzbereit gehalten wird und keiner der von Art. 28 WG normierten Zwecke gegeben ist, also kein erlaubtes Mitführen vorliegt. Erforderlich ist allerdings, dass ein relativ rascher Einsatz der Waffe möglich ist. Dem Träger muss ein bestimmungs- gemässer Gebrauch relativ schnell gelingen. Als Beispiel über das Tragen am Körper hinaus nennt der Autor das Handschuhfach, eine Schublade oder eine mitgeführte Ta- sche, aus der man die Faustfeuerwaffe ohne grössere Umstände entnehmen kann. Der stv. Generalprokurator ist der Ansicht, dass sich das Mitführen der Faustfeuerwaffe im Kofferraum zwanglos in die erwähnten Beispiele einordnen lasse (schriftlicher Parteivor- trag, S. 4; pag. 129). DR. HANS WÜST (WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 158) legt dar, unter „Waffen- tragen“ sei zu verstehen, dass jemand eine geladene Waffe auf sich trage oder in Griff- nähe, z.B. im Handschuhfach oder auf dem Hintersitz eines PWs, mit sich führe. Mass- geblich dafür, ob ein Tragen vorliege, sei einerseits das Ziel, das mit der Waffe erreicht werden solle, und anderseits die Möglichkeit, rasch auf die Waffe Zugriff zu haben. Das Beispiel „Hintersitz“ zeigt deutlich die „Griffnähe“, welche vom Autor gefordert wird, was bei der Versorgung einer Waffe im Kofferraum prima vista dagegen sprechen wür- de. WÜST scheint dann aber das Mit-Sich-Führen einer Waffe im Auto ganz allgemein unter den gesetzlichen Tatbestand des „Tragens“ zu subsumieren, so schreibt er unter dem Kapitel des erlaubten Mitführens (Art. 28 WG) die Umschreibung des Waffenmit- 3 führens müsse einschränkend ausgelegt werden, um nicht ein verkapptes Waffentragen zu ermöglichen. Wer eine Waffe mitführe, müsse dartun können, dass er sie für einen besonderen Zweck bei sich habe. Wer eine Waffe ständig im Fahrzeug mitführe, „trage“ diese, was nur mit einer Waffentragbewilligung zulässig sei (WÜST, a.a.O., S. 155; so auch WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2000, S. 162, mit Verweis auf Botschaft (FN 5), 1072). Nach Ansicht der Kammer ist die „Griffnähe“ entscheidend, wobei – wie FIOLKA gut for- muliert – die relativ rasche Einsatzmöglichkeit genügen muss. Diese Auslegung orien- tiert sich an Sinn und Zweck des Gesetzes und etwas weniger am reinen Wortlaut („tra- gen“). Neben der Waffe im Handschuhfach (im Personenraum eines PWs) muss nach Ansicht der Kammer auch die Aufbewahrung im Kofferraum eines Autos oder Motorra- des als „Tragen“ angesehen werden können, unabhängig davon, ob zum Öffnen noch ein Schlüssel gebraucht werden muss oder nicht. Die Waffe war vorliegend auch schnellstens einsatzbereit, wie dies vom Angeschuldig- ten dargelegt worden ist (vgl. seine Aussage, wonach er in seinem Job als Sicherheits- angestellter immer sofort schiessen können müsse und er deshalb die Waffe und Muni- tion nicht getrennt transportiere, pag. 2). Der Angeschuldigte hat demnach die Waffe „getragen“ im Sinne des Gesetzes. 2. Ad Nichteinhalten der Auflagen und Bedingungen auf der Waffentragbewilligung Die Vorinstanz hat den Vorgang vom 17. September 2004 als nicht durch die Waffen- tragbewilligung gedeckt erachtet (Motiv S. 11 f. = pag. 101 f.): „Gemäss Art. 27 Abs. 2 WG ist die Erteilung von Waffentragbewilligungen an einen Be- dürfnisnachweis gebunden: „Eine Waffentragbewilligung erhält, wer glaubhaft macht, dass er eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefahr zu schützen. Aus dieser Abhängigkeit von einen Bedürfnisnach- weis ergibt sich, dass die Erteilung mit Bedingungen bzw. Auflagen verknüpft werden kann, die sich auf das geltend gemachte Bedürfnis beziehen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2/2000, S. 162). Wird also eine Waffentragbewilligung nur für berufliche Zwecke erteilt, in casu für den Sicherheits- dienst, hält die Bewilligung fest, dass sie ausschliesslich für die berufliche Tätigkeit gilt. Eine Bewilligung berechtigt somit nicht zum dauernden Tragen einer Waffe, sondern das Waffentragen muss im Zusammenhang mit der Bewilligung stehen. 4 Die in casu durch das Regierungsstatthalteramt X. ausgestellte Waffentragbewilligung wurde denn auch mit folgenden Auflagen / Bedingungen versehen: „Gilt nur für konkrete Personenschutzaufträge und Wertsachentransporte im Auftrag der Y. GmbH“. Wie eingangs erwähnt geht es um die Beurteilung, ob es sich im konkreten Fall um ei- nen Personenschutzauftrag oder einen Wertsachentransport im Auftrag der Y. GmbH handelte, welche von der Waffentragbewilligung gedeckt wäre. Dass es sich im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle um keinen Wertsachentransport handelte, ist offensichtlich. Denn am 17. September 2004 war weder vorgesehen den Hanf in U. oder denjenigen in V. zu transportieren, noch hätte der Angeschuldigte einen anderen Wertsachentransportauftrag bewachen müssen (pag. 2). Am besagten Tag wurde ein stehendes, noch nicht abgeerntetes Hanffeld bewacht, von einem Transport kann somit keineswegs die Rede sein. Der Angeschuldigte machte geltend, dass er an diesem Tag Personenschutz durch- führen würde, indem er seinen Kollegen Herr W. mit der Waffe beschützen würde (pag. 2). Ein Personenschutzauftrag liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann vor, wenn es um den Schutz von einer Drittperson geht. Der Selbstschutz der be- wachenden Personen fällt nicht unter diesen Begriff. Andernfalls könnte der Ange- schuldigte bei sämtlichen Einsätzen, an welchen auch Kollegen beteiligt wären (Bsp. Botschaftsbewachung, Eingangskontrolle bei einer Disco), gestützt auf die Waffentrag- bewilligung eine Waffe mit sich zu tragen, was dem Sinn der Bedingung bzw. Auflage zuwiderlaufen würde. Der Angeschuldigte sagte aus, dass wenn er eine Person der Königsfamilie zu beschüt- zen habe, er die ganze Zeit mit dieser unterwegs sei und immer in ihrer Nähe sei (pag. 88). Darunter versteht man auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Perso- nenschutzauftrag. Dies war am Abend des 17. September 2004 nicht der Fall. Der An- geschuldigte war nicht permanent an der Seite seines Arbeitskollegen Herr W. („Ich hielt mich meistens im Bereich meines Autos auf, nämlich dort, wo mich auch die Polizei kon- trolliert hat“ pag. 56, „Teilweise war ich auch mit A. am Patrouillieren“ pag. 86, „Wäre ich bedroht worden oder gefährdet gewesen, so hätte ich die Möglichkeit gehabt, A. zu tele- fonieren“ pag. 87). Es kann nur dann von einem Personenschutz gesprochen werden, wenn die zu schützende Person auf Schritt und Tritt verfolgt/beschützt wird. Dies war in casu nicht der Fall, A. war nicht ständig bei seinem Kollegen, er war nur auf Abruf bereit. Zudem ist die Praxis zur Gewährung von Waffentragbewilligungen bewusst sehr restriktiv (GERHARD FIOLKA, a.a.O., S. 935). Diese restriktive Praxis der Verwaltungsin- stanzen ist vom Bundesgericht mehrmals geschützt worden (Bundesgerichtsurteil vom 01.05.2001, 2.A.26/2001; Bundesgerichtsurteil vom 29.08.2002, 2.A.203/2002). In Anbe- 5 tracht dieser sehr restriktiven Praxis verbietet es sich, die an die Erteilung einer Waffen- tragbewilligung geknüpften Bedingungen bzw. Auflagen extensiv auszulegen.“ Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer vollumgänglich an. Ein Wertsachen- transport steht nicht zur Diskussion. Bewacht wurde ein stehendes, noch nicht abgeern- tetes Hanffeld, mithin kein Transport. Ein Personenschutzauftrag liegt nach allgemeinem Sprachverständnis hingegen nur vor, wenn es um den Schutz von Drittpersonen geht. Mit Personenschutz konnte auch der Angeschuldigte nur den Schutz von Dritten, welche die Firma Y. übernehmen würde, verstehen. Das Wort „konkrete“ in der Bewilligungsauf- lage macht zudem klar, dass die Waffe nicht für allgemeine Überwachungs- oder Si- cherheitsaufgaben der Firma, wo Personenschutz im weitesten Sinne mitspielen kann, gemeint ist. Erfasst wird damit ausschliesslich die „Bodyguard“-Situation. Der „Beschüt- zer“ muss dabei der zu beschützenden Person nicht zwingend auf Schritt und Tritt fol- gen, er kann auch vor einem Haus oder einer Wohnung in der Nähe stehen und auf Ab- oder Notruf bereit sein. Die Auflage deckt aber nur Fälle, in denen die Firma Y. von Drit- ten (Kunden) den Auftrag erhält, sie (diese Kunden) gegen befürchtete Angriffe gegen die körperliche Integrität zu schützen. Diese Sachlage war hier nicht gegeben. Der Angeschuldigte ist deshalb wegen vorsätzlichen Tragens einer Faustfeuerwaffe oh- ne Berechtigung gemäss Art. 27 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. (...) 6