Die Strafkammer geht somit zusammenfassend davon aus, dass kein rechtsgültiger Rückzug der Privatklage stattgefunden hat. Der Argumentation des Angeschuldigten, ein einmal erfolgter Rückzug der Privatklage sei unwiderruflich und bedingungsfeindlich, ist somit entgegenzuhalten, dass der Rückzug der Privatklägerin nicht in gültiger Weise erfolgt ist und somit auch nicht widerrufen oder zurückgezogen werden musste. Da der Rückzug der Privatklage bereits auf Grund von Art. 306 i.V.m. 392 ZGB ungültig ist, erübrigt sich eine weitere Prüfung betreffend dem Vorliegen eines Willensmangels (Art. 23 ff. OR).