In casu ist der Rückzug der Privatklage innerhalb der Vereinbarung somit für X. unverbindlich. Die Ansicht der Vorinstanz, ein Beistand könne dieses Dilemma nicht lösen und befände sich in einer ähnlichen Lage wie die Mutter, kann die 3. Strafkammer nicht vollends teilen. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass ein Beistand einem Rückzug der Privatklage nicht zugestimmt hätte und allenfalls einen gerichtlichen Weiterzug des negativen Erstreckungsentscheides angestrebt hätte, zumal ja durch den Weiterzug