Gestützt auf Art. 392 Abs. 2 ZGB hätte somit für den Entscheid über den Rückzug der Privatklage als Gegenleistung zu einer Mieterstreckung ein Beistand ernannt werden müssen. Da jedoch in der konkreten Situation kein Beistand für X. ernannt wurde, befand sich X. in einem Zustand der Vertreterlosigkeit. Das Bundesgericht nimmt einen solchen Zustand in Kauf und bestätigt, dass bei einer Interessenkollision die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters automatisch aufgehoben wird, unabhängig davon, ob ein Beistand ernannt wird oder nicht (BGE 107 II 105 E. 5). In casu ist der Rückzug der Privatklage innerhalb der Vereinbarung somit für X. unverbindlich.