Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und der möglichen Widerrufsfrist war somit eine indirekte Interessenkollision zwischen Mutter und Tochter, bzw. eine abstrakte Gefährdung der Kindesinteressen vorhanden. Entsprechend den obgenannten theoretischen Ausführungen (vgl. hiervor lit. b) beseitigt eine solche Interessenkollision die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters. Ein trotzdem abgeschlossenes Geschäft ist für die schutzbedürftige Person einseitig unverbindlich.