Die abstrakte Gefährdung der Interessen der Tochter war für Dritte, in casu sowohl für das Mietamt wie auch für die Ehegatten A. und B., durchaus erkennbar. Im Bericht des Mietamtes wird erläutert, dass Y. unter „psychischem Druck“ stand und „verzweifelt“ wirkte. Das Mietamt führte aus, es habe Bedenken, ob Y. in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten zu führen und es habe sich grosse Sorgen um den Zustand von Y. und deren Kind gemacht (pag. 143). Die Überforderung von Y. in dieser Situation für sich und ihr Kind richtig zu handeln und zu entscheiden, war somit für Dritte offensichtlich erkennbar.