6 Dies wäre für sie ein gewichtiger Nachteil gewesen. Des Weiteren hatte X. ein Interesse daran, die Privatklage nicht zurückzuziehen, um weiterhin im Strafverfahren Anträge stellen zu dürfen und um das Recht nicht zu verlieren, bei einer allfälligen Verurteilung Zivilforderungen durch den Strafrichter beurteilen zu lassen. All diese Interessen kollidierten klar mit dem primären Interesse der Mutter am Verbleib in der Wohnung. Auch in dieser Hinsicht war mindestens eine abstrakte Gefährdung der Kindesinteressen vorhanden.