X. hatte sich jedoch bereits rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert, weshalb sie durch einen „rechtsgültigen“ Rückzug der Privatklage das Recht auf einen Weiterzug eines allfälligen Nichteintretens-, Nichteröffnungs- und Aufhebungsbeschlusses verloren hätte. Sofern also das Mietamt oder die Parteien in der Tat davon ausgingen, dass es gar nicht erst zu einer Überweisung an das erstinstanzliche Gericht kommen könnte, wäre es unter Umständen zum Abschluss des Strafverfahrens gekommen ohne dass X. diesen Beschluss hätte anfechten können.