StrV verleiht nämlich nur demjenigen Opfer die Legitimation zum Weiterzug eines allfälligen Nichteintretens-, Nichteröffnungs- und Aufhebungsbeschlusses, welches sich „noch nicht“ als Privatkläger konstituiert hat. X. hatte sich jedoch bereits rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert, weshalb sie durch einen „rechtsgültigen“ Rückzug der Privatklage das Recht auf einen Weiterzug eines allfälligen Nichteintretens-, Nichteröffnungs- und Aufhebungsbeschlusses verloren hätte.