Den Ausführungen von Fürsprecher Z., wonach X. durch den Rückzug der Privatklage die Anfechtungsmöglichkeit gegen einen allfälligen Nichteintretens-, Nichteröff- nungs- und Aufhebungsbeschlusses verloren hätte, sind insofern richtig, als ein „rechtsgültig“ erfolgter Rückzug unwiderruflich wäre und somit auch Art. 323 Ziff. 2 StrV keine Anwendung mehr finden würde. Art. 323 Ziff. 2 StrV verleiht nämlich nur demjenigen Opfer die Legitimation zum Weiterzug eines allfälligen Nichteintretens-, Nichteröffnungs- und Aufhebungsbeschlusses, welches sich „noch nicht“ als Privatkläger konstituiert hat.