„Bei einer Interessenkollision wird die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters automatisch aufgehoben, unabhängig davon, ob ein Beistand ernannt wird oder nicht.“ […] „Ein trotzdem abgeschlossenes Rechtsgeschäft muss daher für das Mündel unverbindlich sein. Abgesehen von der konkreten Angelegenheit, in welcher der Interessenkonflikt besteht, bleibt der gesetzliche Vertreter jedoch befugt und verpflichtet, für das Mündel zu handeln. Die Gefahr der Vertreterlosigkeit, falls die Ernennung eines Beistands unterbleibt, besteht nur in dem sachlich in der Regel eng begrenzten Rahmen, in welchem sich der Interessenkonflikt auswirkt.