[…] „Die Interessenkollision beseitigt die Vertretungsmacht (BGE 107 II 112) des gesetzlichen Vertreters (bzw. Beistandes) bzw. die Mitwirkungsbefugnis gem. Art. 395 Abs. 1 des Mitwirkungsbeirates. Ein trotzdem abgeschlossenes Geschäft ist für die schutzbedürftige Person einseitig unverbindlich (BK- SCHNYDER/MURER, N 83 und 101); die behördliche Zustimmung mag den Mangel der fehlenden Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters nicht zu heilen (BGE 107 II 114; BK-SCHNYDER/MURER, N 103 m.Hw auf abw.