„Es ist nicht massgeblich, wie weit sich der gesetzliche Vertreter im Einzelfall um objektive Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person bemüht, ob er dazu auch fähig ist und wie viel Vertrauen er im Einzellfall verdient. Neben direkter (bei Selbstkontrahieren, in Fällen von Doppelvertretung [wenn nicht gleichzeitig Parallelität der Interessenlagen gegeben ist] und bei Interzessionen) ist auch indirekte Interessenkollision zu beachten (wenn zwischen gesetzlichem Vertreter und Vertragspartner eine nahe Beziehung besteht, wie es etwa bei in gerader Linie Verwandten, aber auch im Verhältnis zu einer im gleichen Haushalt lebenden Stieftochter, anzunehmen ist [BGE 107 II 109]).“ […]