Die 3. Strafkammer schliesst sich zudem der vorinstanzlichen Argumentation an, dass der vor Mietamt geschlossene Vergleich grundsätzlich einer Anfechtung wegen Übervorteilung, Willensmangel oder auch wegen Furchterregung zugänglich bleiben würde. Ob eine Ungültigkeit der Vereinbarung im Sinne der Art. 21, 23 ff. oder 29 f. OR vorliegen würde, kann jedoch vorliegend vorerst offen bleiben, zumal vorab näher zu erörtern sein wird, ob bereits gestützt auf Art. 306 i.V. 392 ZGB der Rückzug der Privatklage ungültig war.