Y. und die Ehegatten A. und B. haben schliesslich eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt unterzeichnet (pag. 97): Die Parteien „vereinbaren, das Mietverhältnis bis zum 30. April 2008 fortzusetzen. Die Mieterin erklärt auf diesen Termin die Mietwohnung zu verlassen und auf weitere Mieterstreckungsbegehren zu verzichten. Die Mieterin erklärt und verpflichtete sich, die gegen A. erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht mehr weiter aktiv zu vertreten, namentlich auf eine Stellung als Privatklägerin für sich und das Kind zu verzichten. Diese Vereinbarung gilt, sofern sie nicht von einer der beiden Parteien bis Donnerstag, 6. De-