141 Ziff. 4). Nach Ansicht des Mietamtes sei Y. psychisch unter Druck gestanden, sie habe verbittert und verzweifelt gewirkt und habe ohne Vorlage von Beweismitteln geltend gemacht, dass sie sich erfolglos für viele Ersatzwohnungen umgesehen habe (pag. 143 Ziff. 7). Das Mietamt habe grundsätzlich Bedenken, ob Frau Y. in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten zu führen und darüber zu bestimmen. Es habe sich grossen Sorgen um den Zustand von Frau Y. und deren Tochter gemacht. Das Mietamt habe Y. zu einer Güterabwägung geraten. Y. habe sich daraufhin zur Unterzeichnung der Vereinbarung entschieden (pag. 143 Ziff. 8).