143 Ziff. 6). Y. sei des Weiteren darüber orientiert worden, dass sie mit Unterzeichnung der Vereinbarung und mit Rückzug der Privatklage auf das Recht, Strafanträge zu stellen, verzichten würde, das Strafverfahren aber als Offizialdelikt weiter geführt werde (pag. 141 Ziff. 2). Das Mietamt habe damals die Ansicht vertreten, dass – ohne Abschluss einer Vereinbarung – im Urteilsfalle die Kündigung rechtens sei und keine Mieterstreckung gewährt werden könne. Y. sei dies so mitgeteilt worden, sie sei ebenfalls auf den allfälligen Klageweg an das Gericht aufmerksam gemacht worden (pag. 141 Ziff. 4).