Die Ehegatten A. und B. kündigten ihr daraufhin mit Formular vom 29. Oktober 2007 das Mietverhältnis per 31. Januar 2008. Die Kündigung wurde damit begründet, dass wegen der „haltlosen und schwerwiegenden Anklage wegen unsittlicher Berührung der Tochter 2 eine untragbare Situation für alle entstanden sei. Dies ermögliche kein friedfertiges und normales Wohnen im gleichen Haus mehr.“ Hierauf ersuchte Y. beim zuständigen Mietamt um Mieterstreckung.