2. Zur Sache 2.1. Zu Grunde liegende Vorgeschichte Y. mietete ab 1. September 2004 eine Wohnung der Ehegatten A. und B., welche sie gemeinsam mit ihrer Tochter X. bewohnte. Die Mietwohnung befand sich in derselben Liegenschaft wie die Wohnung, welche die Ehegatten A. und B. bewohnten. Am 17. September 2007 stellte Y. als gesetzliche Vertreterin von X. Strafantrag gegen A. wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von ihrer Tochter X. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt.