Gegen diese Verfügung der Vorinstanz appellierte Fürsprecher Z. namens von X. und beantragte, die Privatklägerin X. sei zur Teilnahme am Verfahren gegen A. zuzulassen. Die 3. Strafkammer des Obergerichts hatte nun zu beurteilen, ob der im Rahmen der mietrechtlichen Vereinbarung erfolgte Rückzug der Privatklage der X. durch die Mutter Y. gültig erfolgt ist. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob zwischen der Mutter in der Funktion als gesetzliche Vertreterin und ihrer Tochter eine Interessenkollision i.S. von Art. 392 Abs. 2 ZGB bestand, welche letztlich zur Ungültigkeit des Rückzugs der Privatklage führen würde. Auszug aus den Erwägungen: 1. Formelles (...)