Mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2008 wurde X. als Privatklägerin vom erstinstanzlichen Strafverfahren gegen A. ausgeschlossen. Die a.o. Gerichtspräsidentin begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass die Mutter Y. die Privatklage der Tochter X. in rechtsgültiger Form im Rahmen einer mietrechtlichen Vereinbarung mit dem Angeschuldigten A. zurückgezogen hatte. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz appellierte Fürsprecher Z. namens von X. und beantragte, die Privatklägerin X. sei zur Teilnahme am Verfahren gegen A. zuzulassen.