Redaktionelle Vorbemerkungen Die Ehegatten A. und B. vermieteten Frau Y. eine Wohnung, in welcher Y. mit ihrer minderjährigen Tochter X. wohnte. Frau Y. reichte gegen A. eine Strafanzeige wegen sexueller Belästigung z.N. ihrer Tochter X. ein und konstituierte sich im Verfahren im Namen ihrer Tochter als Privatklägerin. Im Rahmen eines Vergleichs vor Mietamt zog Y. die Privatklage ihrer Tochter X. zurück. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2008 wurde X. als Privatklägerin vom erstinstanzlichen Strafverfahren gegen A. ausgeschlossen.