Regeste Wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen (vgl. Art. 392 Abs. 2 ZGB), kann der gesetzliche Vertreter die unmündige Person in dieser konkreten Situation nicht rechtsgültig vertreten. Ein unter Interessenkollision erfolgter Rückzug der Privatklage der unmündigen Person durch den gesetzlichen Vertreter bleibt für die unmündige Person unverbindlich. Die unmündige Person ist weiterhin als Privatklägerin im Strafverfahren zuzulassen.