{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-08-26", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-159_2008-08-26.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_159_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778548f8241ab01c1096bd1776ef448e46bdd579ab513bf08a167945d6a7c5e8731a168d7a823c4c3d3698618b325516929?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778548f8241ab01c1096bd1776ef448e46bdd579ab513bf08a167945d6a7c5e8731a168d7a823c4c3d3698618b325516929&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_159", "Checksum": "64fb3c6f84569ac19fb0e02a1011f16c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 26.08.2008 SK 2008 159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 26.08.2008 SK 2008 159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interssenkollision mit gesetzlichem Vertreter (Leitentscheid) | Sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:07:34", "Checksum": "defec42f442835cb8827bfb9ded0da73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 26.08.2008 SK 2008 159\nRegeste:\nInterssenkollision mit gesetzlichem Vertreter (Leitentscheid) | Sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nSK-Nr. 2008/159\n\nBeschluss der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Bratschi und Oberrichterin\nSchnell sowie Kammerschreiberin Piccioni\n\nvom 26. August 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher S.\nAngeschuldigter\n\nwegen sexueller Handlungen mit Kindern / Appellation gegen Ausschluss Privatklägerschaft\n(Art. 291 StrV)\n\nX.\ngesetzlich vertreten durch Ihre Mutter Y., vertreten durch Fürsprecher Z.\nAppellantin\n\nRegeste\nWenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen Person in einer Angelegenheit Interessen\nhat, die denen des Vertretenen widersprechen (vgl. Art. 392 Abs. 2 ZGB), kann der gesetzliche Vertreter die unmündige Person in dieser konkreten Situation nicht rechtsgültig vertreten.\nEin unter Interessenkollision erfolgter Rückzug der Privatklage der unmündigen Person\ndurch den gesetzlichen Vertreter bleibt für die unmündige Person unverbindlich. Die unmündige Person ist weiterhin als Privatklägerin im Strafverfahren zuzulassen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie Ehegatten A. und B. vermieteten Frau Y. eine Wohnung, in welcher Y. mit ihrer minderjährigen Tochter X. wohnte. Frau Y. reichte gegen A. eine Strafanzeige wegen sexueller\nBelästigung z.N. ihrer Tochter X. ein und konstituierte sich im Verfahren im Namen ihrer\nTochter als Privatklägerin. Im Rahmen eines Vergleichs vor Mietamt zog Y. die Privatklage\nihrer Tochter X. zurück.\nMit Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2008 wurde X. als Privatklägerin vom erstinstanzlichen Strafverfahren gegen A. ausgeschlossen. Die a.o. Gerichtspräsidentin begründete\nihren Entscheid insbesondere damit, dass die Mutter Y. die Privatklage der Tochter X. in\nrechtsgültiger Form im Rahmen einer mietrechtlichen Vereinbarung mit dem Angeschuldigten A. zurückgezogen hatte. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz appellierte Fürsprecher\nZ. namens von X. und beantragte, die Privatklägerin X. sei zur Teilnahme am Verfahren gegen A. zuzulassen.\nDie 3. Strafkammer des Obergerichts hatte nun zu beurteilen, ob der im Rahmen der mietrechtlichen Vereinbarung erfolgte Rückzug der Privatklage der X. durch die Mutter Y. gültig\nerfolgt ist. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob zwischen der Mutter in der Funktion als\ngesetzliche Vertreterin und ihrer Tochter eine Interessenkollision i.S. von Art. 392 Abs. 2\nZGB bestand, welche letztlich zur Ungültigkeit des Rückzugs der Privatklage führen würde.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n1. Formelles\n\n(...)\n\n2. Zur Sache\n\n2.1. Zu Grunde liegende Vorgeschichte\n\nY. mietete ab 1. September 2004 eine Wohnung der Ehegatten A. und B., welche sie\ngemeinsam mit ihrer Tochter X. bewohnte. Die Mietwohnung befand sich in derselben\nLiegenschaft wie die Wohnung, welche die Ehegatten A. und B. bewohnten.\n\nAm 17. September 2007 stellte Y. als gesetzliche Vertreterin von X. Strafantrag gegen\nA. wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von ihrer Tochter X. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt.\n\nDie Ehegatten A. und B. kündigten ihr daraufhin mit Formular vom 29. Oktober 2007 das\nMietverhältnis per 31. Januar 2008. Die Kündigung wurde damit begründet, dass wegen\nder „haltlosen und schwerwiegenden Anklage wegen unsittlicher Berührung der Tochter\n\n2\neine untragbare Situation für alle entstanden sei. Dies ermögliche kein friedfertiges und\nnormales Wohnen im gleichen Haus mehr.“\n\nHierauf ersuchte Y. beim zuständigen Mietamt um Mieterstreckung.\n\nDem Bericht des Mietamtes vom 28. Februar 2008 (pag. 141ff.) ist zum Ablauf der Verhandlung vom 4. Dezember 2007 vor Mietamt folgendes zu entnehmen:\nIm Rahmen von Vergleichsverhandlungen sei klar geworden, dass die Ehegatten A. und\nB. einer Erstreckung des Mietverhältnisses nur dann zustimmen würden, wenn Y. die\nVorwürfe zurücknehmen würde. Y. sei jedoch diesbezüglich weder von den Ehegatten\nA. und B. noch von deren Anwalt unter Druck gesetzt worden (pag. 141 Ziff. 1 und 3;\npag. 143 Ziff. 6). Y. sei des Weiteren darüber orientiert worden, dass sie mit Unterzeichnung der Vereinbarung und mit Rückzug der Privatklage auf das Recht, Strafanträge zu\nstellen, verzichten würde, das Strafverfahren aber als Offizialdelikt weiter geführt werde\n(pag. 141 Ziff. 2). Das Mietamt habe damals die Ansicht vertreten, dass – ohne Abschluss einer Vereinbarung – im Urteilsfalle die Kündigung rechtens sei und keine Mieterstreckung gewährt werden könne. Y. sei dies so mitgeteilt worden, sie sei ebenfalls\nauf den allfälligen Klageweg an das Gericht aufmerksam gemacht worden (pag. 141 Ziff.\n4). Nach Ansicht des Mietamtes sei Y. psychisch unter Druck gestanden, sie habe verbittert und verzweifelt gewirkt und habe ohne Vorlage von Beweismitteln geltend gemacht, dass sie sich erfolglos für viele Ersatzwohnungen umgesehen habe (pag. 143\nZiff. 7). Das Mietamt habe grundsätzlich Bedenken, ob Frau Y. in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten zu führen und darüber zu bestimmen. Es habe sich grossen\nSorgen um den Zustand von Frau Y. und deren Tochter gemacht. Das Mietamt habe Y.\nzu einer Güterabwägung geraten. Y. habe sich daraufhin zur Unterzeichnung der Vereinbarung entschieden (pag. 143 Ziff. 8).\n\nY. und die Ehegatten A. und B. haben schliesslich eine Vereinbarung mit folgendem\nInhalt unterzeichnet (pag. 97):\n\n"}