Dafür hat die Kammer aufgrund der Anzahl der Tagessätze eine weitere Reduktion von 20 % vorgenommen und hat damit im Ergebnis eine Reduktion im gleichen Umfang wie der Generalprokurator getätigt (70 %), mit dem Unterschied, dass die Kammer die 70 % in einem Schritt vom Nettoeinkommen und der Generalprokurator zuerst 20 % und dann von diesem ermittelten Betrag 50 % abgezogen hat. Im Endresultat liegt der durch die Kammer ermittelte Tagessatz deshalb unter dem berechneten Tagessatz des Generalprokurators. (...) 4