Bei einer Reduktion von 50 %, wie er gemäss Richtlinien des Bundesgericht bei einkommensschwachen Personen vorgenommen werden soll, ist gemäss Auffassung der Kammer, der Abzug für Steuern und Krankenkasse enthalten und muss nicht vorher noch erfolgen. Dafür hat die Kammer aufgrund der Anzahl der Tagessätze eine weitere Reduktion von 20 % vorgenommen und hat damit im Ergebnis eine Reduktion im gleichen Umfang wie der Generalprokurator getätigt (70 %), mit dem Unterschied, dass die Kammer die 70 % in einem Schritt vom Nettoeinkommen und der Generalprokurator zuerst 20 % und dann von diesem ermittelten Betrag 50 % abgezogen hat.