Anders als der Generalprokurator hat die Kammer vom Nettoeinkommen nicht zuerst den Pauschalabzug von 20-30 % für Krankenkassen und Steuern vorgenommen und erst danach noch 50 % abgezogen, sondern direkt vom Nettoeinkommen eine Reduktion von 70 % vorgenommen (50 % für tiefes Einkommen sowie 20 % für hohe Anzahl Tagessätze). Bei einer Reduktion von 50 %, wie er gemäss Richtlinien des Bundesgericht bei einkommensschwachen Personen vorgenommen werden soll, ist gemäss Auffassung der Kammer, der Abzug für Steuern und Krankenkasse enthalten und muss nicht vorher noch erfolgen.