Bei geringen Tagessätzen bei einkommensschwachen Personen kann dies aber schnell eintreffen, so dass in solchen Fällen jeder Franken eine Rolle spielt. Bei geringen Einkommen und daraus resultierenden tiefen Tagessätzen erachtet es die Kammer daher als sachgerecht, nicht an den 10er Schritten festzuhalten, sondern eine feinere Abgrenzung vorzunehmen und nur in 5er Schritten abzurunden. So kann verhindert werden, dass die Strafwirkung zu stark herabgesetzt wird. Die Kammer hat den Tagessatz damit auf Fr. 25.00 festgelegt.