3 festgehalten, dass im Rahmen des gesetzlichen Ermessens dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Bedeutung im strafrechtlichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen sei. Solle die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, dürfe der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat.