Gemäss dem Leitfaden der KSBS zum Berechnungsformular Tagessatz wird die Höhe des Tagessatzes auf Fr 10.00 abgerundet. Es stellt sich die Frage, ob es im vorliegenden Fall sachgerecht ist an diesen 10er Schritten festzuhalten und den Tagessatz damit auf Fr. 20.00 festzusetzen. Das Bundesgericht hat bezüglich dem Abrunden der Tagessätze keine Richtlinien festgelegt.