Das Nettoeinkommen des Angeschuldigten beträgt Fr. 2'671.00. Mit diesem Einkommen lebt der Angeschuldigte nahe am Existenzminimum, so dass gemäss der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Da zudem eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ausgesprochen wurde ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht. Die Kammer erachtet vorliegend eine Reduktion von 20 % angemessen, so dass insgesamt eine Reduktion des Nettoeinkommens des Appellanten um 70 % erfolgt, was zu einem Tagessatz von Fr. 26.70 führt.