die Strafzumessung sowie den Widerruf und die Auferlegung der Verfahrenskosten erhob Fürsprecher N. namens und im Auftrag von A. form- und fristgerecht die Appellation. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. Strafzumessung inkl. Frage des Widerrufs und der Gesamtstrafe (...) 3. Höhe des Tagessatzes (...) D. Beurteilung durch die Kammer Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 IV 60 eingehend mit der Bemessung der Tagessätze befasst. Darin nannte es auch Richtlinien für die Bemessung der Tagessätze bei einkommensschwachen Personen. So führte das Bundesgericht im erwähnten Entscheid in der Erwägung 6.5.2. aus: