Regeste Lebt der Angeschuldigte aufgrund seines geringen Einkommens nahe am Existenzminimum, ist sein Nettoeinkommen um mehr als den im Berechnungsformular der KSBS angegebenen Pauschalabzug von 20-30 % zu reduzieren (vorliegend Reduktion um insgesamt 70 % / 50% aufgrund des tiefen Einkommens, 20 % aufgrund der Anzahl der Tagessätze). Bei einem tiefen Tagessatz ist es sachgerecht eine feinere Abrundung in 5er Schritten vorzunehmen. Die Höhe des Tagessatzes wurde daher vorliegend auf Fr. 25.00 festgesetzt (E. II 3 D).