{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-08-15", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-145_2008-08-15.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_145_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fe18f9335dace922932aee17a3d51d58d12f0ebe8bf142e87736bd4527210ebd08ae3ba0298b3c9d877d0d26444a6473?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fe18f9335dace922932aee17a3d51d58d12f0ebe8bf142e87736bd4527210ebd08ae3ba0298b3c9d877d0d26444a6473&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_145", "Checksum": "f10300db88d5b6b015bd6f639febdd91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 15.08.2008 SK 2008 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 15.08.2008 SK 2008 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Juni 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Fürsprecher N.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerrufs\n\nRegeste\nLebt der Angeschuldigte aufgrund seines geringen Einkommens nahe am Existenzminimum,\nist sein Nettoeinkommen um mehr als den im Berechnungsformular der KSBS angegebenen\nPauschalabzug von 20-30 % zu reduzieren (vorliegend Reduktion um insgesamt 70 % / 50%\naufgrund des tiefen Einkommens, 20 % aufgrund der Anzahl der Tagessätze). Bei einem\ntiefen Tagessatz ist es sachgerecht eine feinere Abrundung in 5er Schritten vorzunehmen.\nDie Höhe des Tagessatzes wurde daher vorliegend auf Fr. 25.00 festgesetzt (E. II 3 D).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nAm 22. Februar 2008 wurde A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n(Verkauf einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, Anstalten treffen zum Verkauf von 25\nGramm Kokaingemisch brutto, Kauf und Besitz zum Eigenkonsum einer unbestimmten\nMenge Heroin und Kokain) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von je Fr. 30.00,\nausmachend total Fr. 3'600.00 sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 nebst den\nVerfahrenskosten verurteilt. Der dem A. für eine Strafe von 5 Monaten Gefängnis gewährte\nbedingte Strafvollzug wurde widerrufen und die Strafe vollzogen. Gegen den Schuldspruch\nwegen Kauf und Besitz zum Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Heroin und Kokain,\ndie Strafzumessung sowie den Widerruf und die Auferlegung der Verfahrenskosten erhob\nFürsprecher N. namens und im Auftrag von A. form- und fristgerecht die Appellation.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nII. Strafzumessung inkl. Frage des Widerrufs und der Gesamtstrafe\n\n(...)\n\n3. Höhe des Tagessatzes\n\n(...)\n\nD. Beurteilung durch die Kammer\n\nDas Bundesgericht hat sich in BGE 134 IV 60 eingehend mit der Bemessung der Tagessätze\nbefasst. Darin nannte es auch Richtlinien für die Bemessung der Tagessätze bei\neinkommensschwachen Personen. So führte das Bundesgericht im erwähnten Entscheid in\nder Erwägung 6.5.2. aus:\n\n„Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes muss auch für\neinkommensschwache Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen sein. Der zusätzliche\nHinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das\nerlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu\nbemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem Kriterium des\nLebensaufwandes Korrekturfunktion zu (vgl. Sollberger, ZStrR 121/2003, S. 253 i.f.). In\ndiesem Zusammenhang ist die Frage zu sehen, ob es eines minimalen Ansatzes bedarf,\ndamit der Verurteilte die Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Sanktion erkennt. Die im\nParlament gestellten Anträge auf einen Mindesttagessatz (bis zu 50 Franken) wurden\nletztlich unter Verweis auf das richterliche Ermessen abgelehnt. Darin liegt ein bewusster\nEntscheid des Gesetzgebers, weshalb die Annahme einer festen Untergrenze des\nTagessatzes ausser Betracht fällt.\n\nIm Rahmen des gesetzlichen Ermessens ist allerdings dem Zweck der Geldstrafe und ihrer\nBedeutung im strafrechtlichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen. Soll die Geldstrafe\ngleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, darf der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt\nwerden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die\nGeldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine\n\n2\nFreiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der\nRevision diametral zuwiderlaufen.\n\nDer Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in\ndem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den\nEingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt\nsich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte\ngeboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind in erster Linie\nZahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren,\nsoweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze -\nnamentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10\n- 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und\ndamit das Strafleiden progressiv ansteigt (Häger, a.a.O., § 40 N 60; Dolge, a.a.O., Art. 34 N\n48 und 85 mit Hinweisen). Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse.\nDie Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen\nanheim gestellt.“\n\nDas Nettoeinkommen des Angeschuldigten beträgt Fr. 2'671.00. Mit diesem Einkommen lebt\nder Angeschuldigte nahe am Existenzminimum, so dass gemäss der soeben zitierten\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um\nmindestens die Hälfte geboten ist. Da zudem eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen\nausgesprochen wurde ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht. Die Kammer\nerachtet vorliegend eine Reduktion von 20 % angemessen, so dass insgesamt eine\nReduktion des Nettoeinkommens des Appellanten um 70 % erfolgt, was zu einem Tagessatz\nvon Fr. 26.70 führt.\n\n"}