c) Fazit Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB gegeben, so dass diese angeordnet werden kann. Damit scheidet die Verwahrung nach Art. 64 StGB aus. Seite 11 • 12 Dem Sicherungsaspekt kann jedenfalls im vorliegenden Fall und ausgehend von Art und Ausmass der Gefährlichkeit des Angeschuldigten auch im Vollzug einer stationären Therapie Rechnung getragen werden, indem diese in einer geschlossenen Einrichtung — vorgesehen ist die Klinik Rheinau — vollzogen wird. Seite 12 • 12