Seite 10 • 12 Die Relativierung in der vorinstanzlichen Begründung, eine Heilung könne bei einer so komplizierten Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden, trifft zwar medizinisch in der Sache zu, ist aber rechtlich für die Frage nach den Erfolgsaussichten der Therapie nicht relevant. Vom Sachverständigen kann nach zutreffender Ansicht von HEER auch nicht eine verbindliche und sichere Prognose über den konkreten Verlauf einer Therapie oder gar über einen künftigen und konkreten Behandlungserfolg abverlangt werden. Es geht in diesem Stadium des Verfahrens einzig um die Frage der grundsätzlichen Behandelbarkeit des Betroffenen.