Sie ruft in Erinnerung, dass strafrechtliche Massnahmen nicht unbedingt auf einen rein medizinischen Erfolg abzielen. Im Strafrecht gehe es primär darum, ein straffreies Verhalten und die Resozialisierung des Betroffenen zu erreichen (Verweis auf BGE 124 IV 246 E 3 b und S. 251). Eine „Heilung" im medizinischen Sinne ist also für den strafrechtlich relevanten Behandlungserfolg nicht erforderlich.