b) Behandelbarkeit W. wurde bereits zuvor und in Freiheit jahrelang ärztlich, psychiatrisch und auch medikamentös letztlich erfolglos behandelt. Die Expertin selber bezeichnete die Behandlungsaussichten als ungewiss. Sie bejahte aber klar die Behandelbarkeit solcher Störungen und konnte auch angeben, welche Therapien möglich und nötig wären. HEER (a.a.O., S. 109 f.) hält fest, die Beurteilung der Behandelbarkeit werde Sachverständige wie Juristen sicher stark beschäftigen. Sie ruft in Erinnerung, dass strafrechtliche Massnahmen nicht unbedingt auf einen rein medizinischen Erfolg abzielen.